IFIT - Incentivi finanziari per le imprese turistiche" ist die Maßnahme zur Förderung der Neuqualifizierung von Strukturen im Tourismussektor. Sie ist im PNRR vorgesehen, wird vom Ministerium für Tourismus gefördert und von Invitalia verwaltet.
IFIT – Incentivi finanziari per le imprese turistiche" ist die Maßnahme, die die Neuqualifizierung von Strukturen im Tourismussektor fördert. Sie ist im PNRR vorgesehen, wird vom Ministerium für Tourismus gefördert und von Invitalia verwaltet.
Die Förderungen richten sich an:
Dies sind die Voraussetzungen, die die Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen müssen:
Diese Voraussetzungen müssen bis zu fünf Jahre nach der letzten Auszahlung erfüllt bleiben, andernfalls erlischt der Anspruch auf Förderung und die erhaltenen Anreize müssen zurückerstattet werden.
Es sind zwei Formen von Anreizen vorgesehen.
Steuerguthaben bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben, das ausschließlich im Wege der Verrechnung ab dem Jahr nach Abschluss der Maßnahmen genutzt werden kann, und zwar spätestens bis zum 31. Dezember 2025. Das Steuerguthaben kann ganz oder teilweise an Dritte (Banken und andere Finanzintermediäre) abgetreten werden.
Nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben, mit einem Höchstbetrag von 40.000 Euro. Der Zuschuss wird per Banküberweisung in einer einzigen Zahlung nach Abschluss der Maßnahmen ausgezahlt. Es ist jedoch möglich, einen Vorschuss von bis zu 30 % des Gesamtbetrags zu erhalten.
Der nicht rückzahlbare Zuschuss kann erhöht werden:
Das Steuerguthaben und der nicht rückzahlbare Zuschuss sind kumulierbar, sofern die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben für die Maßnahmen nicht überschritten wird.
Darüber hinaus kann für die in Artikel 5 der Bekanntmachung genannten förderfähigen Ausgaben die zinsbegünstigte Finanzierung gemäß dem interministeriellen Dekret vom 22. Dezember 2017 (Funktionsweise des Nationalen Energieeffizienzfonds) in Anspruch genommen werden, sofern mindestens 50 % dieser Ausgaben für Maßnahmen zur energetischen Neuqualifizierung bestimmt sind.
Die Förderungen werden jedem Unternehmen gemäß Maßnahme 4.2 M1C3 des PNRR und unter Einhaltung der Bedingungen und Grenzen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 der Europäischen Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020, C(2020) 1863, „Vorübergehender Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" gewährt, und zwar nach dem zum Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel anerkannten Beihilferegelwerk.